Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für Lieferungen und Verkäufe unseres Hauses gehen, soweit nicht im
Einzelfall abweichende Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen werden, die nachfolgenden Bedingungen: Diese gelten bei bestehen ständiger
Geschäftsbeziehungen auch in den Fällen, in denen wir uns nicht
ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen berufen. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere
Bedingungen als für sich verbindlich an.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.
Schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungserteilung die
Auftragsbestätigung.

3. Preise

a.) Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Mehrwertsteuer.
b.) Verpackungsmaterial wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis zur
Verfügung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

a.) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden nur im
Einzelfall, nach zuvor erfolgter schriftlicher Vereinbarung angenommen
die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme von
Wechseln setzen wir stets die Diskontfähigkeit voraus. Schecks werden
nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
b.) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir, vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche, berechtigt, vom Zugang der ersten
Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
c.) Gerät der Besteller länger als eine Woche in Zahlungsverzug oder
treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so werden alle unsere
Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort
fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Weiterlieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherstellung vorzunehmen oder nach
angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages
abzulehnen.
d.) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger, von uns bestrittener, Gegenansprüche des Bestellers sind
nicht statthaft.

5. Gefahrübergang

a.) Die Gefahr geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem die Ware unser Werk verlässt.
b.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Beststeller über, jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und
Kosten Des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.

6. Lieferzeit

a.) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
b.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
c.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Rahmen von
Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willen
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei
Unterlieferung eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
d.) Geraten wir mit der Lieferung der bestellten Ware in Verzug, so ist der
Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach
dem ergebnislosen Verlauf vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

a.) Wir behalten uns das Eigentum bis zum Eingang der Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor.
b.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern. Er darf den Liefergegenstand vor
restloser Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
c.) Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt, ohne uns zu
verpflichten, für uns; geht durch eine Be- oder Verarbeitung nicht unter.
d.) Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der
Besteller die ihm aufgrund der Veräußerung zustehende
Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen
Nebenrechten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns ab, ohne
dass es eines besonderen weiteren Übertragungsaktes bedarf.
e.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände
nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Besteller zu deren
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet.
f.) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.

8. Gewährleistung

a.) Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und die etwaige Mängel
unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort,
schriftlich zu rügen.
b.) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und
Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu
erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung
darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des
Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts
verändert werden.
c.) Ware, die sich innerhalb von drei Monaten nach ihrer Lieferung bei
unserer Nachprüfung wegen Mängel in der Herstellung im Werkstoff
oder in der Konstruktion als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt herausstellt, wird nach unserer Wahl entweder
kostenfrei (einschließlich Transportkosten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, jedoch ausschließlich Montagekosten) ersetzt oder auf
unsere Kosten in Stand gesetzt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum
über. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht
oder geraten wir damit in Verzug, so kann der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist und nach deren ergebnislosen Ablauf nach
eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Ersatz von
Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die
nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind –soweit rechtlich
zulässig- ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir
auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadensersatz
haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den
Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.
d.) Das Recht des Bestellers Gewährleistungsansprüche zu erheben,
verjährt sechs Monate nach Ausführung der Lieferung.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

a.) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind haften wir
nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
b.) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das
vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für
jedes Verschulden, jedoch nur wenn der Schaden darauf zurück
zuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet
haben.

10. Produkthaftung

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten nicht für Ansprüche, die sich aus dem
Produkthaftungsgesetz ergeben könnten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a.) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks
b.) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder unser Sitz oder der Sitz
des Bestellers, das gilt auch für Wechsel und Scheckverbindlichkeiten.
c.) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht mit
Ausnahme der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen und über Abschluss internationaler Kaufverträgen über
beweglich Sachen

Sie können die Allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen hier als pdf [94KB] downloaden.


INTERHYDRAULIK GmbH Januar 2000.

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